Über uns... Hexa-Gugga Kirchheim am Neckar e.V.

Satzung

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Satzung der Hexa-Gugga Kirchheim am Neckar e.V.
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satzung_hexa_gugga_17_02_11.pdf
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Vereinssatzung
  
§ 1 Name des Vereins
 
Der Verein führt den Namen „Hexa-Gugga Kirchheim a.N.“
Der Sitz des Vereins ist 74366 Kirchheim a.N. , 
der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
 
§ 2 Zweck des Vereins 
 
Zweck des Vereins ist die Förderung des Brauchtums.
Politische und rassistische oder religiöse Zwecke dürfen innerhalb des Vereins nicht 
angestrebt werden.
Die „Hexa-Gugga Kirchheim a.N.“  mit Sitz in 74366 Kirchheim a.N. verfolgt 
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts 
„steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.
 
1.   Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2.   Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zweck verwendet werden. 
      Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
3.   Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind, 
      oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
4.   Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere mit der Pflege des Brauchtums 
      Karneval durch Unterhaltung einer Guggenmusik.
 
§ 3 Mitgliedschaft
 
Der Verein hat
a)        aktive Mitglieder
b)        passive Mitglieder
Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden. Über die Aufnahme, die 
schriftlich beantragt werden muss, entscheidet:
a)        bei aktiven Mitgliedern, die aktiven Mitglieder die 
           Vorstandschaft und der Ausschuss
b)        bei passiven Mitgliedern, die Vorstandschaft und der Ausschuss
Die Vorstandschaft und der Ausschuss kann jeden Antrag ablehnen, eine Ablehnung muss 
nicht begründet werden.   Ein Rechtsmittel gegen die Ablehnung gibt es nicht.
Alle Aufnahmeanträge im Verein, werden drei Monate als Probezeit geführt, bei Aufnahme  
gilt das Datum der Aufnahmeantragstellung.
Personen die sich um dem Verein besonders verdient gemacht haben, können von der 
Vorstandschaft und dem Ausschuss zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. 
Ehrenmitglieder haben dieselben Rechte und Pflichten wie aktive Mitglieder und sind vom 
Vereinsbeitrag befreit.
Schulden an den Verein können durch amtliche Eintreibung per Mahnbescheid beantragt 
werden.
 
§ 4 Rechte und Pflichten der Vereinsmitglieder
 
Die Mitglieder sind verpflichtet, den Vereinsbeitrag jährlich im voraus zu bezahlen, 
dessen Höhe wird von der Mitgliederversammlung bestimmt. 
Jedes Mitglied hat das Recht, an öffentlichen Versammlungen bzw. Veranstaltungen 
teilzunehmen und das aktive Wahlrecht auszuüben, Wahlberechtigt sind alle Mitglieder ab 
14 Jahren.
Jedem Aktiven Mitglied muss eine Mitfahrgelegenheit zu Vereinsauftritten geboten werden.
Jedes Aktive Mitglied ist verpflichtet mit Vereinsuniformen, Vereinsinstrumenten und alles 
sonstige Eigentum des Verein pfleglich und sachgemäß Umzugehen. 
Bei Verlust und vorsätzlicher Beschädigung, unsachgemäßen Umgang mit dem 
Vereinseigentum haftet jedes Mitglied persönlich. Beschädigungen sind der Vorstandschaft 
oder dem Zeug-/Instrumentenwart unverzüglich zu melden.
 
§ 5 Ende der Mitgliedschaft
 
Die Mitgliedschaft endet durch
1)  Austritt
2)  Ausschluss
3)  Tod
Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund aus dem Verein ausgeschlossen werden.
Wichtige Gründe sind insbesondere:
a)        Beitragsrückstand von mehr als 6 Monaten
b)        grober Verstoß gegen die Vereinssatzung
c)        unehrenhaftes oder vereinschädigendes Verhalten
d)        aus sonstigen schwerwiegenden, die Vereinsdisziplin berührenden Gründen
Über den Ausschluss eines passiven oder aktiven Mitgliedes entscheidet nach Anhörung des 
Mitgliedes die Vorstandschaft und der Ausschuss.
Das Mitglied kann innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe, Berufung an die 
Mitgliederversammlung stellen, die dann endgültig entscheidet.
Bei Austritt, Ausschluss oder Todesfall, müssen die Vereinsuniformen, Vereinsinstrumente
und alles sonstige Eigentums des Vereins, sauber und heil binnen 14 Tage zurückgegeben 
werden. Bei Verlust oder vorsätzlicher Beschädigung des Vereinseigentums haftet jedes 
Mitglied persönlich.
Der Austritt ist jederzeit möglich, muss jedoch schriftlich erfolgen und an die Vorstandschaft 
überreicht werden. Die Kündigung tritt mit dem Austrittsdatum in Kraft.
 
§ 6 Organe des Vereins
  
Organe des Vereins sind:
1.) Vorstandschaft
2.) Ausschuss 
3.) Mitgliederversammlung
Die Vorstandschaft besteht aus:
1.   Vorsitzenden wird auf 2 Jahre gewählt
2.   Vorsitzenden wird auf 2 Jahre gewählt
Vorsitzenden:
Die Vorsitzenden gemäß § 26 BGB bestehen aus 1. und 2. Vorsitzenden,
sie sind je allein vertretungsberechtigt.
a)        bei allen Absprachen, Abstimmungen usw. hat bei Stimmengleichheit das letzte 
           Wort der Vorsitzende, bei Abwesenheit des 1.Vorsitzenden vertritt voll der 
2.Vorsitzende
b)        Dem Vorsitzenden müssen alle Vereinstermine gemeldet werden, um
           Terminüberschneidungen zu vermeiden.
c)        Der Vorsitzende kann Auftrittstermine, mit vorheriger Absprache mit dem 
           Stabsführer oder dessen Vertreter, vereinbaren.
d)        Der Vorsitzende ist jederzeit berechtigt, eine Kassenprüfung in Verbindung mit dem
           Kassenprüfer durchzuführen.
e)        Jede Veröffentlichung muss dem 1.Vorsitzenden bzw. dem 2.Vorsitzenden zur 
           Unterschrift vorgelegt werden. Ein Durchschlag wird abgelegt.
f)         Der Vorsitzende ist in Ausnahmen berechtigt, einen Schriftverkehr zu führen.
g)        Alle Uneinigkeiten sind dem Vorsitzenden zu melden. Dieser hat die Pflicht, 
           diese der Vorstandschaft und dem Ausschuss zu melden.
h)        Der 1. Vorsitzende wird auf die Dauer von 2 Jahren von der Mitgliederversammlung 
           gewählt.
i)         Der 2. Vorsitzende wird ebenfalls von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 
           2 Jahren gewählt.
k)        Dem Vorsitzenden obliegt die Führung und Leitung der Geschäfte des Vereins und er 
           vertritt den Verein nach außen.
l)         Die Mitglieder des Vereins haben für Ruhe und Ordnung im Verein zu sorgen.
 
§ 7  Ausschuss
 
Der Ausschuss besteht aus:
1. Kassierer/in wird auf 2 Jahre gewählt
2. Kassierer/in wird auf 2 Jahre gewählt
Schriftführer/in wird auf 2 Jahre gewählt
1. Stabsführer/in wird keiner Wahl unterzogen
2. Stabsführer/in wird keiner Wahl unterzogen
zwei Ausschussmitglieder aktiv        werden auf 2 Jahre gewählt
zwei Ausschussmitglieder passiv      werden auf 2 Jahre gewählt
Gesamtausschuss:
Der gesamte Ausschuss kann aus 8 bis 10 Mitgliedern bestehen, bei Mitgliederzuwachs 
kann er entsprechend erweitert werden.
Eine Ausschusssitzung ist einmal im Quartal einzuräumen. Der Ausschuss ist verpflichtet, Vorschläge oder Anträge auszuarbeiten und eine Entscheidung zu treffen.
a)        Der 1.Kassierer/in  ist Hauptkassierer und hat die Kassengeschäfte des Vereins 
           ordnungsgemäß und sauber zu führen. Zu jeder Buchung muss ein Beleg vorliegen.
           Der 2. Kassierer/in muss in die Kassengeschäfte einbezogen werden, damit bei einem
           Krankheitsfall oder Urlaub alle Kassenbewegungen weitergeführt werden können.
b)        Jede Zahlung oder Anweisung muss vom 1.Kassierer/in oder dem 2.Kassierer/in
           abgezeichnet werden.
c)        Neuanschaffungen können nur von der Vorstandschaft, im Einvernehmen mit dem 
           Ausschuss bewilligt werden.
d)        In Notfällen betreffen (Uniformen und Instrumente), kann der Stabsführer/in bis zu 100€ 
           selbst entscheiden.
e)        Kontoabhebungen und Zahlungen müssen vom 1.Kassierer/in oder 2.Kassierer/in oder dem 
           1.Vorsitzenden oder dem 2.Vorsitzende unterschrieben werden.
f)         Der Schriftführer/in führt alle schriftlichen Arbeiten des Vereins. Er hat insbesondere über 
           alle Versammlungen und Sitzungen ein Protokoll anzufertigen, das von ihm und einem 
           Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Das schriftliche Protokoll der letzten Sitzung wird am 
           Anfang jeder folgenden Sitzung oder Versammlung verlesen.
g)        Der Ausschuss beschließt in dem ihm durch die Sitzung übertragenen Angelegenheiten, 
           sonst steht er den Vorsitzenden beratend zur Seite. Seine Mitglieder werden auf Dauer von  
           zwei Jahren gewählt. Der Ausschuss ist verpflichtet, alle Wünsche oder Vorschläge der 
           Mitglieder zu empfangen und zu entscheiden.
h)        Die Stabsführer gehören als Mitglied zum Ausschuss und haben Wahl und Stimmrecht. 
           Innerhalb des Übungsraumes oder bei Auftritten außerhalb des Hauses sind sie für Aufsicht 
           der Spieler zuständig. Sie haben die Pflicht für Ordnung und Ruhe zu sorgen. 
           Bei eventuellen Widersetzungen der Spieler können die Stabsführer, bei einem Auftritt 
           diejenigen vom Platz weisen, dürfen aber kein Mitglied eigenmächtig vom Verein 
           ausschließen, dies obliegt der Vorstandschaft und dem Ausschuss.
i)         Die Stabsführer werden von den aktiven Spielern gewählt.
           Dies gilt bis zur Abwahl, durch die aktiven Spielern, es gilt dabei die einfache 
           Mehrheit.
k)        Der Pressewart sollte alle Auftritte und Spiele rechtzeitig im Gemeindeblatt 
           veröffentlichen. Er muss alle Feste und Umzüge rechtzeitig ankündigen.
           Pressewart untersteht keiner Wahl, wird aber bei Bedarf vom Vorsitzenden eingesetzt.
l)         Der Jugendwart gehört ebenfalls dem Ausschuss an, er wird von allen
   aktiven Jugendlichen Mitgliedern unter 18 Jahren gewählt. Wird aber erst bei Bedarf vom        Vorsitzenden eingesetzt
 
§ 8 Mitgliederversammlung
 
Der Vorsitzende hat einmal im Jahr, im ersten Quartal, die Mitgliederversammlung 
einzuberufen.
Vor jeder Mitgliederversammlung hat eine Vorstandschafts-und Ausschusssitzung 
stattzufinden. 
Dieser obliegt vor allem:
Die Entgegennahme des Jahresberichtes, Kassenberichtes, Entlastungen, Wahl der 
Vorsitzenden und der Ausschussmitglieder, Festsetzung des Jahresbeitrages.
Weitere Mitgliederversammlungen kann der Vorsitzende bei Bedarf einberufen. 
Er muss dies tun, wenn ein Viertel aller Mitglieder die Einberufung schriftlich unter 
Angaben von Gründen verlangt.
Die Mitgliederversammlung ist schriftlich oder durch Veröffentlichung im Gemeindeblatt
unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen, einzuberufen.
Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder,
jedoch ist zur Satzungsänderung oder zur Auflösung des Vereins eine Mehrheit von 
dreiviertel der erschienen Mitglieder erforderlich.
Bei Wahlen, bei denen jedoch mehr als zwei Kandidaten für ein Amt zur Wahl stehen, 
entscheidet die relative Stimmenmehrheit.
 
§ 9 Auflösung
 
Bei Auflösung des Vereins, Aufhebung oder bei Wegfall „steuerbegünstigter Zwecke“ 
fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Kirchheim a.N.,
die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige Zwecke zu verwenden 
hat.
 
§ 10 Gründung des Vereins
 
Der Verein mit dem Namen „Hexa-Guggen Kirchheim a. N.“ wurde im Juli 2000 
gegründet.
 
§ 11 Geschäftsjahr
 
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr, Gerichtsstand ist Amtsgericht 
74354 Besigheim.
 
§ 12 Schlussbestimmung
 
Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 12.02.2011 beschlossen. 
Sie tritt mit der Eintragung des Vereins in das Vereinsregister in Kraft.
Die Satzungsänderung wurde am 17.02.2011 vorgenommen.